Neue Regelung

Vereinsfeste mit

Getränkeausschank und Speisenausgabe


Für alle Vereinsfeste oder ähnliches Veranstaltungen, bei welchen Speisen und/oder Getränke angeboten werden, muss spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung im Bürgerbüro eine Anzeige für einen vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes für diese Veranstaltung gestellt werden, die an das Veterinäramt, die Bauaufsichtsbehörde und das Finanzamt weiterzuleiten ist. Die Kosten für die Anzeige gemäß § 6 HGastG betragen 30,00 € und können im Bürgerbüro entrichtet werden.


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INFORMATION zur
Durchführung von Vereinsfesten.pdf
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FORMULAR
Antrag auf Gestattung aktuelles Formular
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Am 1. Mai 2012 trat in Hessen ein neues Gaststättengesetz  (HGastG) in Kraft (Änderung auch für Vereine) 


Neben den zahlreichen Veränderungen für gewerbliche Betreiber von Gaststätten, u.a. den Wegfall der seitherigen Erlaubnis (Konzession), sind von dem neuen Gesetz auch  örtliche Vereine betroffen.

Bisher mussten Vereine und alle anderen die anlässlich eines Festes/ einer sportlichen- oder kulturellen Veranstaltung  den  vorübergehenden Gaststättenbetrieb (Verkauf von Speisen u. Getränken) ausüben wollten, vorher eine sog. Gestattung bei der Gemeinde beantragen.

 

Stattdessen ist es  gemäß § 6 HGastG nunmehr erforderlich, den kurzzeitigen Betrieb eines gaststättenähnlichen Gewerbes - mind. 4 Wochen vor Veranstaltung - beim gemeindlichen Ordnungsamt schriftlich anzuzeigen.


Unterlagen/Anzeige-Formular unter www.kronberg.de

 

- Name  u. Anschrift des Veranstalters
- Ort und Zeitraum der Veranstaltung
- zur Verabreichung vorgesehene Speisen und Getränke
- voraussichtliche Zahl der Besucher

 

Das von den Vereinsverantwortlichen künftig unbedingt zu verwendende Anzeige-Formular ist auf der Homepage sowie im Bürgerbüro der Stadt Kronberg erhältlich.

 

Die kostenpflichtige Anzeige ist spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung bei Gemeinde zu erstatten.


Mehr Informationen im Bürgerbüro der Stadt Kronberg

Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten ist die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unerlässlich, denn Verstöße stellen gemäß § 12 HGastG Ordnungswidrigkeiten dar, die  mit empfindlichen Geldbußen zu ahnden sind.