Barrierefreiheit von Vereins-Webseiten - Frist 28. Juni 2025

 

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet private Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit.

 

Ab 28. Juni 2025 müssen Vereine, die Webseiten mit Online-Shops oder anderen entgeltlichen Dienstleistungen anbieten, diese barrierefrei gestalten, sofern für sie keine Ausnahmen gelten. 

 

Ob ein Verein zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet ist, hängt davon ab, welche Dienstleistungen oder Produkte auf der Webseite angeboten werden. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Bietet ein Verein kostenpflichtige Leistungen oder Funktionen an, die Verbraucher zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags anregen sollen, fällt er in den Anwendungsbereich des Gesetzes.

 

Ausgenommen sind Vereine, die weniger als 10 Mitarbeiter in Vollzeit haben und deren Jahresumsatz oder Bilanzsumme  weniger als 2 Millionen Euro beträgt. 

 

Betroffene Vereine:

Vereine, die Online-Shops, Ticketverkaufs- oder andere digitale Dienstleistungen anbieten, die Verbrauchern zugänglich sind, sind vom BFSG betroffen.

 

Ausnahmen:

Kleinstunternehmen/Vereine  (weniger als 10 Mitarbeiter, Jahresumsatz oder Bilanzsumme max. 2 Mio. Euro) sind vom Gesetz nicht betroffen.

 

Barrierefreiheit:

Webseiten müssen technisch, inhaltlich und optisch barrierefrei sein. Das bedeutet, sie müssen ohne fremde Hilfe nutzbar und mit mindestens zwei Sinnen wahrnehmbar sein.

 

Richtlinien:

Die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) 2.1 auf Level AA sind ein wichtiger Leitfaden für barrierefreie Websites.

 

Folgen bei Nicht-Einhaltung:

Verstöße gegen das BFSG können Bußgelder bis zu 100.000 Euro und Abmahnungen nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften nach sich ziehen.

 

Unterstützung:

Vereine konnten bei der Umsetzung der Barrierefreiheit Fördermittel von der Aktion Mensch erhalten, allerdings ist das Budget der Fördermittel inzwischen aufgebraucht.

 

Was ist zu tun, wenn die Vereinswebseite betroffen ist und keine Ausnahmeregelung für den Verein gilt:

  • Die Vereins-Website und der Onlineshop müssen den Anforderungen der Europäischen Norm EN 301 549 entsprechen.
  • Sie müssen eine barrierefrei zugängliche „Erklärung zur Barrierefreiheit” auf Ihrer Internetseite veröffentlichen. Diese Erklärung enthält Informationen darüber, wie Sie die Barrierefreiheit sicherstellen, sowie über die Teile Ihrer Website oder Ihres Onlineshops, welche (noch) nicht barrierefrei sind
  • Ihre Internetseite muss eine Kontaktmöglichkeit bieten, mit der Nutzer*innen Barrieren melden können.
Wie kann man die Barrierefreiheit einer Internetseite oder eines Online-Shops beurteilen und testen:
Zu den wesentlichen Merkmalen einer barrierefreien Webseite gehören:
  • Ausreichender Kontrast zwischen Vorder- und Hintergrundfarbe
  • Links und Schaltflächen über die Tastatur bedienbar
  • Alternativtexte für Bilder
  • Screenreader-Kompatibilität einer Website
  • Nutzung von verständlicher Sprache
  • Barrierefreie Bedienbarkeit von Formularen

Bitte beachten Sie, dass diese Checkliste keine vollständige Qualitätskontrolle ersetzen kann und nicht gleichwertig mit einem gründlichen, systematischen Test ist. Ausführliche Tests werden nach dem internationalen „Web Content Accessibility Guidelines“-Standard (WCAG) oder der deutschen Barrierefreie-Informations-Technik-Verordnung (BITV) durchgeführt.

 

Es gibt im Internet Test-Tools für Webseiten, die Hinweise zur Barierrefreiheit erzeugen. Diese Tools sind Eigentum der jeweiligen Rechteinhaber und haben eigenständige Datenschutzvereinbarungen. Bitte nutzen Sie diese nur verantwortungsvoll und auf eigene Gefahr:

  • Eines davon ist WAVE - das steht für "Web Accessibility Evaluation Tool" und überprüft Webseiten automatisch bezüglich ihrer Barrierefreiheit mit übersichtlichem Ergebnisbericht.
  • Ein anderes Tool ist Website Check der Contao Agentur für Webdesign & Webentwicklung. Dieses Tool prüft eine Website auch noch auf andere Aspekte wie z.B. Suchmaschinenoptimierung.