Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet private Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit.
Ab 28. Juni 2025 müssen Vereine, die Webseiten mit Online-Shops oder anderen entgeltlichen Dienstleistungen anbieten, diese barrierefrei gestalten, sofern für sie keine Ausnahmen gelten.
Ob ein Verein zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet ist, hängt davon ab, welche Dienstleistungen oder Produkte auf der Webseite angeboten werden. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Bietet ein Verein kostenpflichtige Leistungen oder Funktionen an, die Verbraucher zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags anregen sollen, fällt er in den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Ausgenommen sind Vereine, die weniger als 10 Mitarbeiter in Vollzeit haben und deren Jahresumsatz oder Bilanzsumme weniger als 2 Millionen Euro beträgt.
Betroffene Vereine:
Vereine, die Online-Shops, Ticketverkaufs- oder andere digitale Dienstleistungen anbieten, die Verbrauchern zugänglich sind, sind vom BFSG betroffen.
Ausnahmen:
Kleinstunternehmen/Vereine (weniger als 10 Mitarbeiter, Jahresumsatz oder Bilanzsumme max. 2 Mio. Euro) sind vom Gesetz nicht betroffen.
Barrierefreiheit:
Webseiten müssen technisch, inhaltlich und optisch barrierefrei sein. Das bedeutet, sie müssen ohne fremde Hilfe nutzbar und mit mindestens zwei Sinnen wahrnehmbar sein.
Richtlinien:
Die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) 2.1 auf Level AA sind ein wichtiger Leitfaden für barrierefreie Websites.
Folgen bei Nicht-Einhaltung:
Verstöße gegen das BFSG können Bußgelder bis zu 100.000 Euro und Abmahnungen nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften nach sich ziehen.
Unterstützung:
Vereine konnten bei der Umsetzung der Barrierefreiheit Fördermittel von der Aktion Mensch erhalten, allerdings ist das Budget der Fördermittel inzwischen aufgebraucht.
Was ist zu tun, wenn die Vereinswebseite betroffen ist und keine Ausnahmeregelung für den Verein gilt:
Bitte beachten Sie, dass diese Checkliste keine vollständige Qualitätskontrolle ersetzen kann und nicht gleichwertig mit einem gründlichen, systematischen Test ist. Ausführliche Tests werden nach dem internationalen „Web Content Accessibility Guidelines“-Standard (WCAG) oder der deutschen Barrierefreie-Informations-Technik-Verordnung (BITV) durchgeführt.
Es gibt im Internet Test-Tools für Webseiten, die Hinweise zur Barierrefreiheit erzeugen. Diese Tools sind Eigentum der jeweiligen Rechteinhaber und haben eigenständige Datenschutzvereinbarungen. Bitte nutzen Sie diese nur verantwortungsvoll und auf eigene Gefahr: